141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 1 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Gegenstand
Allgemeines
Art. 1 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Gegenstand
1. Dieses Gesetz regelt das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten und die Organisation der Wahlen und Abstimmungen.
2. Das Stimmrecht umfasst das Recht,
a) an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen,
b) sich in einer Volkswahl in Organe des Kantons, eines Verwaltungskreises sowie in den Ständerat wählen zu lassen,
c) Wahlvorschläge, Referenden, Volksvorschläge (Gegenvorschläge von Stimmberechtigten) und Initiativen zu unterzeichnen und einzureichen.