124.111
INTVOINT
CH-BE
Art. 9 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) - Integrationsvereinbarung
Ansprechstellen für die Integration
Art. 9 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) · Integrationsvereinbarung
1. Der Bedarf für eine Integrationsvereinbarung ist gegeben, wenn festgestellt wird,
a dass die Betroffenen die nach Artikel 8 empfohlenen Integrationsmassnahmen nicht hinreichend umsetzen oder
b wenn die Betroffenen nicht in der Lage sind, die nach Artikel 8 empfohlenen Integrationsmassnahmen umzusetzen.
2. Die Ansprechstelle meldet der Migrationsbehörde den festgestellten Bedarf für den Abschluss einer Integrationsvereinbarung.
3. Beabsichtigt die Migrationsbehörde, eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen, erarbeitet die Ansprechstelle einen Vereinbarungsentwurf zusammen mit der betroffenen Person.