124.111
INTVOINT
CH-BE
Art. 8 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) - Empfehlen von Integrationsmassnahmen
Ansprechstellen für die Integration
Art. 8 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) · Empfehlen von Integrationsmassnahmen
1. Ergibt sich im Rahmen des Beratungsgesprächs, dass ein Bedarf für Integrationsmassnahmen besteht, empfiehlt die Ansprechstelle den Betroffenen die erforderlichen Integrationsmassnahmen und legt mit ihnen fest, innert welcher Frist welche Massnahmen umgesetzt werden sollen.
2. Die Ansprechstelle unterstützt die betroffenen Personen bei der Umsetzung der Integrationsmassnahmen und überprüft, ob diese ergriffen worden sind.