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124.111 INTVOINT CH-BE

Art. 8 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) - Empfehlen von Integrationsmassnahmen

Ansprechstellen für die Integration
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Art. 8 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) · Empfehlen von Integrationsmassnahmen

1. Ergibt sich im Rahmen des Beratungsgesprächs, dass ein Bedarf für Integrationsmassnahmen besteht, empfiehlt die Ansprechstelle den Betroffenen die erforderlichen Integrationsmassnahmen und legt mit ihnen fest, innert welcher Frist welche Massnahmen umgesetzt werden sollen.

2. Die Ansprechstelle unterstützt die betroffenen Personen bei der Umsetzung der Integrationsmassnahmen und überprüft, ob diese ergriffen worden sind.

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