124.111
INTVOINT
CH-BE
Art. 7 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) - Beratungsgespräch
Ansprechstellen für die Integration
Art. 7 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) · Beratungsgespräch
1. Die Ansprechstellen teilen den ihnen zugewiesenen Personen umgehend einen Beratungstermin zu.
2. Sie klären im Beratungsgespräch insbesondere ab, in welchen Bereichen die betroffenen Personen einen besonderen Informationsbedarf haben und über welche Ressourcen sie verfügen, um ihre Beiträge zur Integration im Sinne von Artikel 3 IntG ohne weitere Unterstützung zu leisten.