Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
124.111 INTVOINT CH-BE

Art. 6 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) - Anforderungsprofil des Fachpersonals der Ansprechstellen

Ansprechstellen für die Integration
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) · Anforderungsprofil des Fachpersonals der Ansprechstellen

1. Die in der Beratung von Ausländerinnen und Ausländern tätigen Personen verfügen in der Regel über eine abgeschlossene und anerkannte Ausbildung in Sozialer Arbeit oder Sozialpädagogik, in einer anderen Sozial- oder Geisteswissenschaft oder im juristischen Bereich oder über einen eidgenössischen Fachausweis als Migrationsfachfrau oder Migrationsfachmann.

2. Personen, die über keine Ausbildung nach Absatz 1 verfügen, müssen mehrjährige Erfahrungen in Begleitung im Integrationsförderungsbereich von Ausländerinnen und Ausländern aufweisen.

3. Die in der Beratung von Ausländerinnen und Ausländern tätigen Personen müssen über transkulturelle Kompetenzen verfügen.

4. Bei der Zusammensetzung des Personalbestands sind möglichst breite Sprachkenntnisse zu berücksichtigen.

← Art. 5 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) Anmeldung bei der Gemeinde Art. 7 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →