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124.111 INTVOINT CH-BE

Art. 5 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) - Mindestgrösse

Ansprechstellen für die Integration
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Art. 5 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) · Mindestgrösse

Ansprechstellen verfügen in der Regel über mindestens 200 Stellenprozente Fachpersonal.

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