124.111
INTVOINT
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) - Trägerschaft
Ansprechstellen für die Integration
Art. 4 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) · Trägerschaft
1. Die Trägerschaft einer Ansprechstelle muss eine Gemeinde oder eine gemeinnützige privatrechtliche Körperschaft sein, deren Zweckbestimmung die Beratung und Begleitung von Ausländerinnen und Ausländern umfasst.
2. Ist die Trägerschaft eine Gemeinde, muss eine organisatorische Trennung zwischen der Ansprechstelle und der zuständigen Migrationsbehörde gewährleistet sein.