Art. 3 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) - Feststellen des besonderen Informationsbedarfs
Art. 3 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) · Feststellen des besonderen Informationsbedarfs
1. Ein besonderer Informationsbedarf liegt in der Regel vor und zieht eine Anmeldung der zuständigen Stelle der Gemeinde bei der Ansprechstelle nach sich, wenn die betroffenen Personen nicht über genügende Sprachkenntnisse im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a IntG verfügen und die Voraussetzungen bezüglich Erwerbstätigkeit oder Ausbildung gemäss Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b IntG nicht erfüllen.
2. Ein besonderer Informationsbedarf kann insbesondere auch vorliegen und eine Anmeldung der zuständigen Stelle der Gemeinde bei der Ansprechstelle nach sich ziehen, wenn die betroffenen Personen minderjährige Kinder haben und nicht über die notwendigen Informationen bezüglich Betreuung, Schulbildung und Förderungsangeboten für Kinder verfügen.
3. Bei der Beurteilung, ob ein besonderer Informationsbedarf vorliegt, ist den Umständen des Einzelfalles angemessen Rechnung zu tragen.
4. Die Meldung an die Ansprechstelle erfolgt unverzüglich, jedoch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Erstgespräch.