124.111
INTVOINT
CH-BE
Art. 21 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV)
Anrechenbare Kosten für die Erstgespräche der Gemeinden
Art. 21 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV)
1. Der von den Gemeinden verrechenbare Aufwand für die Erstinformation nach Artikel 2 besteht aus einer Pauschale von 45 Franken pro Erstgespräch sowie einer Pauschale von 76 Franken pro Erstgespräch für den Beizug von professionellen interkulturellen Übersetzerinnen und Übersetzern.