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124.111 INTVOINT CH-BE

Art. 20 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) - Entschädigung

Integrationskommission
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Art. 20 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) · Entschädigung

1. Die Entschädigung der Mitglieder der Integrationskommission richtet sich nach der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen[4].

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