124.111
INTVOINT
CH-BE
Art. 2 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) - Durchführung der Erstgespräche
Erstinformation durch die Gemeinde
Art. 2 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) · Durchführung der Erstgespräche
1. Die zuständige Stelle der Gemeinde prüft das Vorliegen eines besonderen Informationsbedarfs im Rahmen eines Erstgesprächs.
2. Sie hält dazu in dem von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) herausgegebenen Formular folgende Angaben fest
a vorhandene Sprachkenntnisse,
b Schul- und Berufsbildung,
c aktuelle oder beabsichtigte Erwerbstätigkeit,
d minderjährige Kinder.
3. Die GSI gibt Empfehlungen für die Gestaltung der Gespräche sowie für die Zuweisung der betroffenen Personen an eine Ansprechstelle für die Integration (Ansprechstelle) ab.