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124.111 INTVOINT CH-BE

Art. 2 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) - Durchführung der Erstgespräche

Erstinformation durch die Gemeinde
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Art. 2 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) · Durchführung der Erstgespräche

1. Die zuständige Stelle der Gemeinde prüft das Vorliegen eines besonderen Informationsbedarfs im Rahmen eines Erstgesprächs.

2. Sie hält dazu in dem von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) herausgegebenen Formular folgende Angaben fest

a vorhandene Sprachkenntnisse,

b Schul- und Berufsbildung,

c aktuelle oder beabsichtigte Erwerbstätigkeit,

d minderjährige Kinder.

3. Die GSI gibt Empfehlungen für die Gestaltung der Gespräche sowie für die Zuweisung der betroffenen Personen an eine Ansprechstelle für die Integration (Ansprechstelle) ab.

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