124.111
INTVOINT
CH-BE
Art. 16 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) - Befugnisse
Integrationskommission
Art. 16 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) · Befugnisse
1. Die Integrationskommission ist berechtigt
a) im Rahmen ihres Aufgabenbereichs Auskünfte von Behörden und Privaten einzuholen, soweit sie nicht personenbezogen sind,
b) den Direktionen zuhanden des Regierungsrates für alle die Integrationsförderung betreffenden Fragen Anträge zu stellen.
2. Sie wird zu sämtlichen Vorlagen der Direktionen, die für die Integrationsförderung von Belang sind, zur Stellungnahme eingeladen.