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124.111 INTVOINT CH-BE

Art. 15 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) - Aufgaben

Integrationskommission
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Art. 15 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) · Aufgaben

1. Die Integrationskommission

a. berät den Regierungsrat und die Verwaltung sowie die Gemeinden in Integrationsfragen,

b. **\* ermöglicht den Kontakt und den Informationsaustausch zwischen dem kantonalen Amt für Integration und Soziales und den verschiedenen Organisationen und Institutionen, die sich mit Integrationsfragen befassen,

c. klärt die Bedürfnisse im Bereich Integration ab und informiert den Regierungsrat und die Verwaltung darüber,

d. informiert regelmässig die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.

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