124.111
INTVOINT
CH-BE
Art. 14 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) - Präsidium, Ausschuss
Integrationskommission
Art. 14 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) · Präsidium, Ausschuss
1. Die Integrationskommission wird von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektorin oder vom Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor präsidiert.
2. Sie bildet einen geschäftsleitenden Ausschuss von fünf Mitgliedern unter dem Vorsitz ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten.
3. Der Ausschuss ist insbesondere zu Stellungnahmen im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 befugt, sofern zeitliche Dringlichkeit besteht.
4. Die Integrationskommission konstituiert sich im Übrigen selbst.