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124.111 INTVOINT CH-BE

Art. 13 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) - Zusammensetzung

Integrationskommission
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Art. 13 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) · Zusammensetzung

1. Die Integrationskommission besteht aus mindestens 11 und maximal 21 Mitgliedern.

2. Sie setzt sich zusammen aus Personen, die sich mit Integrationsfragen beschäftigen, namentlich aus

a Vertreterinnen und Vertretern von Migrantinnen und Migranten verschiedener Herkunftsregionen,

b Vertreterinnen und Vertretern von Organisationen und Institutionen,

c Einzelpersonen sowie

d Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinden und des Kantons.

3. Bei der Ernennung werden Fachkenntnisse und eine angemessene Vertretung der Regionen und Sprachgebiete sowie beider Geschlechter berücksichtigt.

4. Der Regierungsrat ernennt die Kommissionsmitglieder auf Antrag der GSI für eine Amtsdauer von vier Jahren.

5. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektorin oder der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor sowie die Vorsteherin oder der Vorsteher des kantonalen Amts für Integration und Soziales sind von Amtes wegen Mitglieder der Integrationskommission.

6. Die Integrationskommission kann Vertreterinnen oder Vertreter anderer Direktionen oder der Staatskanzlei sowie weitere Fachleute zu ihren Sitzungen einladen.

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