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124.111 INTVOINT CH-BE

Art. 12 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) - Zweck

Integrationskommission
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Art. 12 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) · Zweck

1. Die Kantonale Kommission für die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationskommission) ist ein beratendes Organ und dient der Entwicklung und Umsetzung der Integrationspolitik des Kantons.

2. Sie ist der GSI zugeordnet.

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