124.111
INTVOINT
CH-BE
Art. 11 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV)
Informationsmaterial für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Art. 11 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV)
1. Die GSI stellt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in Zusammenarbeit mit den Arbeitgeberverbänden die erforderlichen Dokumentationen für die Information der ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung.