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Art. 10 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) - Nachweis betreffend umgesetzter Integrationsmassnahmen

Ansprechstellen für die Integration
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Art. 10 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) · Nachweis betreffend umgesetzter Integrationsmassnahmen

1. Der Nachweis für den Besuch und Abschluss eines Sprachkurses gilt als erbracht, wenn eine Kursbestätigung vorliegt, welche den Besuch von mindestens 80 Prozent des Unterrichts oder einen angemessenen Fortschritt im Spracherwerb attestiert.

2. Der Nachweis für den Besuch und Abschluss einer anderen vereinbarten Integrationsmassnahme wird in der Integrationsvereinbarung geregelt.

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