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124.111 INTVOINT CH-BE

Art. 1 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) - Anmeldung bei der Gemeinde

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Art. 1 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) · Anmeldung bei der Gemeinde

1. Folgende neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländer sowie Ausländerinnen und Ausländer, die sich vor ihrem Zuzug aus einem anderen Kanton noch nicht mehr als zwölf Monate in der Schweiz aufgehalten haben (Ausländerinnen und Ausländer), haben sich für die Durchführung des Erstgesprächs innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Stelle der Gemeinde persönlich anzumelden

a) Personen, die eine Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 32 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG)[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_1394666_2_2_c) beantragen, wenn sie einen dauerhaften Aufenthalt anstreben,

b) Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 33 AuG beantragen,

c) Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung als Familienangehörige von nach Artikel 49 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG)[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_1394668_2_3_c) anerkannten Flüchtlingen oder von nach Artikel 83 AuG vorläufig Aufgenommenen beantragen.

Anmeldung bei der Gemeinde Art. 2 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) →

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