124.1
INTGLINT
CH-BE
Art. 9 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) - Integrationsvereinbarung mit der Migrationsbehörde 1. Mitwirkung der Ansprechstelle
Massnahmen zur Förderung der Integration
Art. 9 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) · Integrationsvereinbarung mit der Migrationsbehörde 1. Mitwirkung der Ansprechstelle
Falls die Abklärung ergeben hat, dass Bedarf für eine Integrationsmassnahme besteht, klärt die Ansprechstelle mit der Migrationsbehörde ab, ob diese beabsichtigt, mit der betroffenen Person eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen.
Die Ansprechstelle erarbeitet mit der betroffenen Person den Entwurf für eine Vereinbarung zuhanden der Migrationsbehörde.
Die Migrationsbehörde schliesst mit der betroffenen Person die Integrationsvereinbarung ab.
Sie verbindet die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der Verpflichtung zum Abschluss und zur Erfüllung einer Integrationsvereinbarung.