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124.1 INTGLINT CH-BE

Art. 8 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) - Beratung und Begleitung durch die Ansprechstelle

Massnahmen zur Förderung der Integration
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Art. 8 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) · Beratung und Begleitung durch die Ansprechstelle

1. Die Ansprechstelle für die Integration führt mit den Betroffenen ein Beratungsgespräch durch und klärt ab, ob ein Bedarf für Integrationsmassnahmen vorliegt.

2. Sie teilt das Ergebnis ihrer Abklärung der Migrationsbehörde mit.

3. Sofern keine Integrationsvereinbarung gemäss Artikel 9 abgeschlossen werden kann, jedoch ein Bedarf für Integrationsmassnahmen festgestellt wird, empfiehlt sie den Betroffenen Integrationsmassnahmen. Sie begleitet und kontrolliert sie bei deren Durchführung.

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