124.1
INTGLINT
CH-BE
Art. 7 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) - Ansprechstellen für die Integration
Massnahmen zur Förderung der Integration
Art. 7 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) · Ansprechstellen für die Integration
1. Die Ansprechstellen für die Integration beraten Privatpersonen sowie private und öffentliche Organisationen in Fragen der Integration.
2. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion stellt sicher, dass der Bevölkerung des ganzen Kantons Ansprechstellen zur Verfügung stehen.
3. Sie bezeichnet die zuständigen Ansprechstellen in Absprache mit den Gemeinden.
4. Sie kann die Führung der Ansprechstellen mit einem Leistungsvertrag an Gemeinden oder private Organisationen übertragen.