124.1
INTGLINT
CH-BE
Art. 6 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) - Zuweisung zur Ansprechstelle
Massnahmen zur Förderung der Integration
Art. 6 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) · Zuweisung zur Ansprechstelle
1. Die einer Ansprechstelle zugewiesenen Personen sind verpflichtet, diese aufzusuchen. Die Einhaltung dieser Pflicht ist Voraussetzung für die Erteilung der ausländerrechtlichen Bewilligung.
2. Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Freihandelsassoziation gilt die Zuweisung als Empfehlung.
3. Die Ansprechstelle meldet der für den Vollzug der Ausländergesetzgebung zuständigen Behörde (Migrationsbehörde) die zugewiesenen Personen, welche die Ansprechstelle nicht aufgesucht haben.