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124.1 INTGLINT CH-BE

Art. 4 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) - Förderung der Integration

Massnahmen zur Förderung der Integration
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Art. 4 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) · Förderung der Integration

1. Die Förderung der Integration erfolgt im Rahmen der bestehenden öffentlichen und privaten Strukturen. Besondere Massnahmen nach diesem Gesetz werden nur im Sinne einer ergänzenden Unterstützung angeboten.

2. Die Förderung der Integration basiert auf

a. den individuellen Ressourcen der Betroffenen,

b. der Akzeptanz der Gleichstellung von Frau und Mann,

c. den Bedürfnissen von Familien und Erziehenden,

d. dem Gebot, dass niemand diskriminiert werden darf, namentlich nicht wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der Herkunft, der Lebensform, der sexuellen Orientierung, politischer oder religiöser Überzeugungen oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

3. Sie setzt bei Kindern und Jugendlichen, unter Einbezug der Eltern, möglichst früh ein.

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