124.1
INTGLINT
CH-BE
Art. 3 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) - Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration
Massnahmen zur Förderung der Integration
Art. 3 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) · Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration
1. Die Ausländerinnen und Ausländer tragen zu ihrer Integration bei, indem sie
a) sich im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten verpflichten, die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Verwaltungskreises, in dem sie ihren Wohnsitz haben, zu erlernen,
b) sich bemühen, für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln aufzukommen,
c) sich bemühen, die notwendige Bildung für die Teilnahme am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu erwerben,
d) die öffentliche Sicherheit und Ordnung respektieren.