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124.1 INTGLINT CH-BE

Art. 26 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 26 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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