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124.1 INTGLINT CH-BE

Art. 25 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) - Änderung eines Erlasses

Schlussbestimmungen
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Art. 25 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) · Änderung eines Erlasses

1. Das Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) wird wie folgt geändert

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