124.1
INTGLINT
CH-BE
Art. 24 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG)
Vollzug
Art. 24 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG)
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
Er analysiert die Situation der Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf die Integration, lässt Massnahmenpläne zum Vollzug dieses Gesetzes im gesamten Tätigkeitsgebiet der Kantonsverwaltung erarbeiten und genehmigt die Massnahmenpläne.
Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion koordiniert die Integrationsmassnahmen des Kantons. Sie ist Ansprechstelle für die Behörden von Bund und Kanton, für die Gemeinden und für private Organisationen. Sie überwacht die Durchführung der Integrationsmassnahmen in Zusammenarbeit insbesondere mit der Sicherheitsdirektion.