124.1
INTGLINT
CH-BE
Art. 23 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) - 2. Verletzung der Verträge
Leistungsverträge
Art. 23 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) · 2. Verletzung der Verträge
1. Verletzt eine Leistungserbringerin oder ein Leistungserbringer vertragliche Pflichten, kann die zuständige Stelle des Kantons oder der Gemeinde die Beiträge nach erfolgloser Mahnung kürzen, einstellen oder sie samt Zins seit der Auszahlung zurückfordern.
2. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen können die Verträge fristlos gekündigt werden.