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124.1 INTGLINT CH-BE

Art. 21 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) - Leistungsverträge 1. Abschluss

Leistungsverträge
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Art. 21 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) · Leistungsverträge 1. Abschluss

1. Der Kanton und die Gemeinden können miteinander und mit Dritten Leistungsverträge zur Umsetzung von Integrationsmassnahmen abschliessen.

2. Für den Abschluss von Leistungsverträgen gelten die folgenden Voraussetzungen

a) ein ausgewiesener Bedarf für das Leistungsangebot,

b) für Leistungen, die von fachlich kompetentem Personal erbracht werden müssen, der Nachweis, dass das entsprechende Personal vorhanden ist,

c) die Unterstützung der kantonalen Integrationspolitik, namentlich der im Integrationsgesetz vorgesehenen Zielsetzungen und Massnahmen im Sinne des Förderns und Forderns und

d) eine der Aufgabe entsprechende Organisation der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers.

3. Die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 gelten auch für Beiträge, die mit Verfügung gewährt werden.

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