124.1
INTGLINT
CH-BE
Art. 20 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) - Weitere Massnahmen und Projekte
Finanzierung
Art. 20 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) · Weitere Massnahmen und Projekte
1. Der Kanton und die Gemeinden können in ihrem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage dieses Gesetzes weitere Massnahmen zur Förderung der Integration treffen und Projekte selbst durchführen oder mit Beiträgen unterstützen.
2. Eine Finanzierung nach Artikel 19 oder eine Unterstützung mit Beiträgen erfolgt soweit möglich ergänzend zu Beiträgen des Bundes oder von Dritten.
3. Die nach diesem Gesetz oder nach der besonderen Gesetzgebung zuständige Behörde des Kantons gewährt Beiträge für Massnahmen und Projekte gemäss Absatz 1 mit Verfügung oder Leistungsvertrag.