124.1
INTGLINT
CH-BE
Art. 2 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) - Ziel der Integration
Allgemeines
Art. 2 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) · Ziel der Integration
1. Ziel der Integration ist ein konstruktives und auf gegenseitigem Respekt beruhendes Zusammenleben der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung auf der Grundlage der schweizerischen Rechtsordnung.
2. Der ausländischen Bevölkerung soll ermöglicht werden, an der Bildung sowie am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben teilzuhaben.
3. Die Förderung der Integration beschränkt sich auf Personen, für die das Bundesrecht vorsieht, dass Massnahmen zu ihrer Integration ergriffen werden sollen.