124.1
INTGLINT
CH-BE
Art. 19 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) - Vorfinanzierung und Lastenausgleich
Finanzierung
Art. 19 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) · Vorfinanzierung und Lastenausgleich
1. Die Gemeinden finanzieren die Kosten der Erstinformation gemäss Artikel 5.
2. Der Kanton finanziert die Ansprechstellen für die Integration zur Durchführung der Beratung und Begleitung gemäss Artikel 8, 9 und 11.
3. Die Aufwendungen der Gemeinden gemäss Absatz 1 und des Kantons gemäss Absatz 2 unterliegen dem Lastenausgleich nach der Sozialhilfegesetzgebung, soweit die für diese Zwecke gewährten Beiträge des Bundes nicht ausreichen.
4. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Lastenausgleichsberechtigung der Aufwendungen der Gemeinden. Er kann Pauschalen festlegen.