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124.1 INTGLINT CH-BE

Art. 18 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) - Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Aufgaben von Kanton, Gemeinden sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
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Art. 18 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) · Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber informieren mit Unterstützung des Kantons ihre ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Angebote zur Förderung der Integration.

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