124.1
INTGLINT
CH-BE
Art. 18 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) - Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Aufgaben von Kanton, Gemeinden sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
Art. 18 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) · Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber informieren mit Unterstützung des Kantons ihre ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Angebote zur Förderung der Integration.