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124.1 INTGLINT CH-BE

Art. 17 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) - 3. Integrationskommission

Aufgaben von Kanton, Gemeinden sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
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Art. 17 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) · 3. Integrationskommission

Der Regierungsrat kann als beratendes Organ für die kantonale Integrationspolitik eine Kommission einsetzen, die ihn, die Kantonsverwaltung und die Gemeinden bei der Umsetzung dieses Gesetzes berät.

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