124.1
INTGLINT
CH-BE
Art. 17 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) - 3. Integrationskommission
Aufgaben von Kanton, Gemeinden sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
Art. 17 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) · 3. Integrationskommission
Der Regierungsrat kann als beratendes Organ für die kantonale Integrationspolitik eine Kommission einsetzen, die ihn, die Kantonsverwaltung und die Gemeinden bei der Umsetzung dieses Gesetzes berät.