124.1
INTGLINT
CH-BE
Art. 16 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) - 2. Sprach- und Integrationskurse
Aufgaben von Kanton, Gemeinden sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
Art. 16 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) · 2. Sprach- und Integrationskurse
Der Kanton stellt sicher, dass für Ausländerinnen und Ausländer bedarfsgerecht Sprachkurse angeboten werden.