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124.1 INTGLINT CH-BE

Art. 16 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) - 2. Sprach- und Integrationskurse

Aufgaben von Kanton, Gemeinden sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
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Art. 16 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) · 2. Sprach- und Integrationskurse

Der Kanton stellt sicher, dass für Ausländerinnen und Ausländer bedarfsgerecht Sprachkurse angeboten werden.

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