Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
124.1 INTGLINT CH-BE

Art. 15 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) - Aufgaben des Kantons 1. Information

Aufgaben von Kanton, Gemeinden sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) · Aufgaben des Kantons 1. Information

1. Der Kanton informiert die Bevölkerung über die Integrationspolitik und über Themen der Migration und Integration.

← Art. 14 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) Zweck und Gegenstand Art. 16 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →