124.1
INTGLINT
CH-BE
Art. 14 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) - 3. Schutz vor Diskriminierung
Aufgaben von Kanton, Gemeinden sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
Art. 14 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) · 3. Schutz vor Diskriminierung
1. Der Kanton und die Gemeinden sorgen für die Vermeidung und Bekämpfung von Diskriminierung gegenüber Ausländerinnen und Ausländern wie auch gegenüber Personen schweizerischer Nationalität.
2. Sie können namentlich eine gezielte Öffentlichkeits- und Sensibilisierungsarbeit betreiben und ein Beratungsangebot für Betroffene bereitstellen. Sie kooperieren dabei mit den zuständigen Behörden des Bundes und anderen auf diesem Gebiet tätigen öffentlichen und privaten Einrichtungen.