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124.1 INTGLINT CH-BE

Art. 13 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) - 2. Kanton und Gemeinden als Arbeitgeber

Aufgaben von Kanton, Gemeinden sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
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Art. 13 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) · 2. Kanton und Gemeinden als Arbeitgeber

Der Kanton und die Gemeinden gewähren Ausländerinnen und Ausländern bei der Besetzung von Stellen und Lehrstellen bei vergleichbarer Qualifikation den gleichen Zugang wie Bewerberinnen und Bewerbern schweizerischer Nationalität.

Vorbehalten bleiben Regelungen der besonderen Gesetzgebung, die für die Anstellung das Schweizer Bürgerrecht verlangen.

Der Kanton und die Gemeinden stellen die Schulung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit häufigen Kontakten zur ausländischen Bevölkerung zu integrationsspezifischen Fragen sicher und fördern deren transkulturelle Kompetenz.

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