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124.1 INTGLINT CH-BE

Art. 11 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) - 3. Begleitung, Kontrolle und Rechtsfolgen

Massnahmen zur Förderung der Integration
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Art. 11 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) · 3. Begleitung, Kontrolle und Rechtsfolgen

1. Nach Abschluss einer Integrationsvereinbarung sorgt die zuweisende Ansprechstelle für die notwendige Begleitung und Kontrolle bei der Erfüllung dieser Vereinbarung.

2. Die Ansprechstelle erstattet der zuständigen Migrationsbehörde und der Wohnsitzgemeinde Bericht über die Umsetzung der Vereinbarung.

3. Die mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden berücksichtigen die Einhaltung der Vereinbarungen in Verfahren betreffend Erteilung, Verlängerung oder Widerruf von Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen.

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