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124.1 INTGLINT CH-BE

Art. 10 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) - 2. Inhalt und Kosten der Massnahmen

Massnahmen zur Förderung der Integration
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Art. 10 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) · 2. Inhalt und Kosten der Massnahmen

1. Die Integrationsvereinbarung enthält

a die Verpflichtung zum Besuch und zum Abschluss eines Sprachkurses oder zu einer anderen aufenthaltsrechtlich relevanten Integrationsmassnahme,

b die Folgen für den Fall, dass die vereinbarten Ziele nicht erfüllt werden.

2. Die Kosten der Integrationsmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe a trägt die verpflichtete Person.

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