124.1
INTGLINT
CH-BE
Art. 10 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) - 2. Inhalt und Kosten der Massnahmen
Massnahmen zur Förderung der Integration
Art. 10 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) · 2. Inhalt und Kosten der Massnahmen
1. Die Integrationsvereinbarung enthält
a die Verpflichtung zum Besuch und zum Abschluss eines Sprachkurses oder zu einer anderen aufenthaltsrechtlich relevanten Integrationsmassnahme,
b die Folgen für den Fall, dass die vereinbarten Ziele nicht erfüllt werden.
2. Die Kosten der Integrationsmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe a trägt die verpflichtete Person.