124.1
INTGLINT
CH-BE
Art. 1 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) - Zweck und Gegenstand
Allgemeines
Art. 1 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) · Zweck und Gegenstand
1. Das Gesetz bezweckt die Integration der ausländischen Bevölkerung nach dem Grundsatz von Fördern und Fordern.
2. Zur Erfüllung dieses Zwecks strebt dieses Gesetz die Chancengleichheit für die ausländische Bevölkerung an.
3. Es legt die Ziele der Integration für die im Kanton Bern wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer sowie deren Beitrag zur Integration fest.
4. Es regelt die Aufgaben des Kantons und der Gemeinden im Bereich der Integration.