123.22
EVAWGOILDI
CH-BE
Art. 8 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) - Aufnahme des Gesichtsbildes
Antrags- und Ausstellungsverfahren
Art. 8 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) · Aufnahme des Gesichtsbildes
1. Die Aufnahme des Gesichtsbildes als Fotografie zur Ausstellung von sämtlichen Ausweisen erfolgt ausschliesslich durch das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst). Mitgebrachte Fotografien in Papierform oder in digitaler Form werden nicht akzeptiert.