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123.22 EVAWGOILDI CH-BE

Art. 8 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) - Aufnahme des Gesichtsbildes

Antrags- und Ausstellungsverfahren
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Art. 8 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) · Aufnahme des Gesichtsbildes

1. Die Aufnahme des Gesichtsbildes als Fotografie zur Ausstellung von sämtlichen Ausweisen erfolgt ausschliesslich durch das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst). Mitgebrachte Fotografien in Papierform oder in digitaler Form werden nicht akzeptiert.

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