123.22
EVAWGOILDI
CH-BE
Art. 7 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) - Ausnahme von der persönlichen Erscheinungspflicht
Antrags- und Ausstellungsverfahren
Art. 7 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) · Ausnahme von der persönlichen Erscheinungspflicht
Über das Absehen von der persönlichen Erscheinungspflicht gemäss Artikel 12 Absatz 4 VAwG entscheidet das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst).
Braucht die antragstellende Person nicht persönlich zu erscheinen, werden die Personendaten und die biometrischen Daten durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der ausstellenden Behörde mittels einer mobilen Erfassungsstation am Wohn- oder Aufenthaltsort der Bürgerin oder des Bürgers erhoben.
Diese Möglichkeit besteht nur innerhalb des Kantons Bern.