123.22
EVAWGOILDI
CH-BE
Art. 6 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) - Ort der Vorsprache
Antrags- und Ausstellungsverfahren
Art. 6 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) · Ort der Vorsprache
Die antragstellenden Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern können für die Beantragung eines ordentlichen Ausweises oder für die Erfassung von biometrischen Daten (Art. 3 Abs. 2 und 3) in einem Ausweiszentrum des Kantons Bern ihrer Wahl vorsprechen.
Provisorische Pässe können nur am Sitz der Notpassstelle im Hauptstandort in Bern beantragt und ausgestellt werden.