Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
123.22 EVAWGOILDI CH-BE

Art. 6 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) - Ort der Vorsprache

Antrags- und Ausstellungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) · Ort der Vorsprache

Die antragstellenden Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern können für die Beantragung eines ordentlichen Ausweises oder für die Erfassung von biometrischen Daten (Art. 3 Abs. 2 und 3) in einem Ausweiszentrum des Kantons Bern ihrer Wahl vorsprechen.

Provisorische Pässe können nur am Sitz der Notpassstelle im Hauptstandort in Bern beantragt und ausgestellt werden.

← Art. 5 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) Zuständigkeit Art. 7 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →