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123.22 EVAWGOILDI CH-BE

Art. 5 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) - Terminreservation

Antrags- und Ausstellungsverfahren
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Art. 5 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) · Terminreservation

1. Der Antrag auf Erteilung eines Ausweises hat nur nach vorgängiger Terminreservation per Telefon oder Internet und stets durch persönliche Vorsprache im Ausweiszentrum zu erfolgen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

2. Die Pflicht zur vorgängigen Terminreservation besteht ebenfalls für die Erfassung von biometrischen Daten gemäss Artikel 3 Absätze 2 und 3.

3. Die Beantragung eines provisorischen Passes kann ohne vorgängige Terminreservation erfolgen. Wird der Antrag mit den vollständigen Unterlagen während den ordentlichen Öffnungszeiten gestellt, wird der provisorische Pass noch am selben Tag ausgestellt.

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