Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
123.22 EVAWGOILDI CH-BE

Art. 3 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) - Spezielle Aufgabenbereiche

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) · Spezielle Aufgabenbereiche

1. Das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst) führt für die Ausstellung von provisorischen Pässen eine Notpassstelle am Hauptstandort Bern. Diese Aufgabe kann, wenn vertraglich vereinbart, auch für Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in einem anderen Kanton übernommen werden.

2. Das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst) erfasst die biometrischen Daten für Reisepapiere gemäss Artikel 59 AuG für im Kanton Bern wohnhafte Ausländerinnen und Ausländer.

3. Nach Inkrafttreten der entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen erfasst das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst) auch die biometrischen Daten für Ausweispapiere der ausländischen Wohnbevölkerung des Kantons Bern, welche von Schweizer Behörden abgegeben werden.

← Art. 2 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) Zuständigkeit Art. 4 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →