123.22
EVAWGOILDI
CH-BE
Art. 2 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) - Ausweiszentren
Organisation
Art. 2 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) · Ausweiszentren
1. Das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst) führt die im Anhang 1 aufgeführten Ausweiszentren.
2. Der Hauptstandort ist in Bern. Dieser gilt gegenüber den Bundesbehörden als verantwortliche Stelle für die Ausstellung von Ausweisen gemäss Artikel 4 Absatz 1 AwG.