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123.22 EVAWGOILDI CH-BE

Art. 2 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) - Ausweiszentren

Organisation
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Art. 2 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) · Ausweiszentren

1. Das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst) führt die im Anhang 1 aufgeführten Ausweiszentren.

2. Der Hauptstandort ist in Bern. Dieser gilt gegenüber den Bundesbehörden als verantwortliche Stelle für die Ausstellung von Ausweisen gemäss Artikel 4 Absatz 1 AwG.

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