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123.22 EVAWGOILDI CH-BE

Art. 18 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG)

Öffnungszeiten der Ausweiszentren
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Art. 18 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG)

Das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst) bestimmt die Öffnungszeiten der Ausweiszentren.

Es kann in den Ausweiszentren Öffnungszeiten von Montag bis Samstag vorsehen.

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