123.22
EVAWGOILDI
CH-BE
Art. 17 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) - 2. Ausnahme
Gebühren und Inkasso
Art. 17 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) · 2. Ausnahme
Entstehen unabhängig von der Vorsprache in einem Ausweiszentrum oder der Erfassung mit der mobilen Station gemäss Artikel 8 Gebühren oder Zuschläge, kann der Betrag in Rechnung gestellt werden.