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123.22 EVAWGOILDI CH-BE

Art. 17 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) - 2. Ausnahme

Gebühren und Inkasso
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Art. 17 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) · 2. Ausnahme

Entstehen unabhängig von der Vorsprache in einem Ausweiszentrum oder der Erfassung mit der mobilen Station gemäss Artikel 8 Gebühren oder Zuschläge, kann der Betrag in Rechnung gestellt werden.

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